Satzung

Präambel

In dem Bewußtsein, die Einigkeit im Karate und anderer Sportarten zu fördern, diese weiterzuentwickeln und im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen allen Karatevereinen, Sportvereinen sowie allen anderen Sportlern zu leisten, gibt sich die Mitgliederversammlung des Karate - Dojo Chikara-Club Erfurt folgende Satzung:



§ 1 Name, Sitz

(1) Der Verein führt den Namen "Karate Dojo Chikara-Club Erfurt e.V." (abgekürzt KDCE).

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Erfurt und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Erfurt eingetragen.

(3) Das KDCE ist Mitglied im Landessportbund Thüringen e.V., Stadtsportbund Erfurt e.V., im Thüringer Karateverband e.V. und Deutschen Karate Verband e.V..



§ 2 Zweck des Vereines

(1) Das KDCE setzt sich ein für eine von der Achtung vor der Würde des Menschen getragene sportliche Lebensführung mit dem Ziel der körperlichen und geistigen Gesunderhaltung. Zu diesem Zweck widmet sich das KDCE der Pflege und Förderung von Karate und anderen Sportarten, dessen sportliche Ausübung wegen seiner zugleich erzieherischen und persönlichkeitsbildenden Werte der körperlichen und geistigen Ertüchtigung seiner Mitglieder dient.

(2) Das KDCE vertritt die gemeinschaftlichen Interessen seiner Mitglieder bei öffentlichen Stellen und Einrichtungen, in der Öffentlichkeit sowie im sportlichen Vereinsleben innerhalb und außerhalb seines Hauptsitzes (Erfurt).

(3) Das Karate Dojo Chikara-Club Erfurt e.V. ist ein Amateursportverein. Er wird selbstlos geführt und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er tritt ein für den Grundsatz der Freiheit und Freiwilligkeit in der Sportausübung und Sportgemeinschaft.

(4) Das KDCE ist parteipolitisch neutral. Es vertritt den Grundsatz rassischer, religiöser und weltanschaulicher Toleranz.



§ 3 Zweckerreichung

(1) Zur Erreichung der Ziele des Vereines nach § 2 der Satzung ist das KDCE bestrebt, daß Karate und andere Sportarten von seinen Mitgliedern sowohl als Breitensport als auch als Leistungssport betrieben wird. Das KDCE will der Gesundheit aller dienen und bemüht sich deshalb auch um entsprechende Formen für eine sinnvolle Freizeitgestaltung.

(2) Als Mittel hierzu betrachtet das KDCVE vor allem folgendes als seine Aufgaben:
a) die Durchführung von regelmäßigem Training für Kinder, Jugendliche und Erwachsene (weiblich und männlich) im Breitsportbereich und Leistungssportbereich.
b) die Mitgliedschaft im LSB Thüringen, SSB Erfurt, dem Thüringer Karateverband und dem Deutschen Karateverband,
c) die Verbindung zu öffentlichen Stellen und Einrichtungen sowie die Unterrichtung der Öffentlichkeit über seine Ziele und Tätigkeiten,
d) die Zusammenarbeit mit anderen Organisationen und Einrichtungen zur Förderung des Karate und der anderen Sportarten,
e) die Vermittlung und der Austausch sportlicher Erfahrungen mit anderen Einrichtungen und Organisationen,
f) die Veranstaltung von regionalen und sportartspezifischen Lehrgängen,
g) die Anstellung von Trainern und hauptamtlichen Mitarbeitern für den Verein,
h) die gemeinschaftliche, langfristige Planungsarbeit zur Förderung des Karate und anderer Sportarten.

(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereines. Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf eine Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr.26a EstG beschließen. Diese werden in der Finanz-, Kosten- und Honorarordnung geregelt. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Niemand darf durch Ausgaben, die den Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

(4) Bei Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke des Vereines fällt das Vermögen des KDCE dem Fitness Manager Club Erfurt e.V. zur ausschließlichen und unmittelbaren Verwendung für gemeinnützige, mildtätige Zwecke des Sportes zu.



§ 4 Karate

(1) Karate, im Sinne dieser Satzung, ist eine Kampfkunst, mit der der Übende seinen Körper und seine Gliedmaßen mittels verschiedener Techniken zur Verteidigung und zu Angriffen einsetzt. Durch die Etikette und die Regeln wird der Karateka außerdem dazu angehalten, seinem Trainingspartner mit Achtung und Respekt entgegenzutreten. Ziel ist es, in der körperlichen und geistigen Auseinandersetzung mit der Kampfkunst, unter Achtung des sportlichen Gegners die Persönlichkeit zu entfalten.

(2) Kennzeichnend für alle Formen des sportlichen Vergleiches im Karate ist der Verzicht auf Trefferwirkung am Gegner; notwendig für die Karatetechnik ist daher die Fähigkeit, Angriffstechniken vor der Trefferwirkung zu stoppen. Trefferwirkung gilt als Regelverstoß.

(3) Das KDCE und seine Mitglieder verpflichten sich, Karate und andere Sportarten innerhalb und außerhalb des Vereins ausschließlich im Sinne dieser Satzung zu betreuen und zu betreiben. Personen, die dieser Pflicht nicht nachkommen, können nicht Mitglied im KDCE werden.

(4) Das KDCE ist an keine Karatestilrichtung und andere Sportarten gebunden. Unter Stilrichtung werden bestimmte einheitliche Ausprägungen des Karatesportes und anderer Sportarten im Sinne dieser Satzung zusammengefaßt, die vom Deutschen Karateverband e.V. und dem LSB Thüringen anerkannt sind.



§ 5 Rechtsgrundlagen

(1) Rechtsgrundlagen des KDCE sind die Satzungen und die Ordnungen, die es zur Durchführung seiner Aufgaben beschließt. Die Satzung ist die Grundlage dieser Ordnungen. Die Ordnungen dürfen nicht im Widerspruch zur Satzung stehen und sind verbindlich für alle Mitglieder des KDCE. Die Ordnungen werden von der Mitgliederversammlung des KDCE beschlossen und sind nicht Bestandteil der Satzung.

(2) Der Vorstand kann Ordnungen erlassen und bis zur nächsten Mitgliederversammlung vorläufig in Kraft setzen.

(3) Zur Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke und Aufgaben des KDCE werden unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder und Gäste im KDCE erfaßt, gespeichert, übermittelt und verändert. Der Datenschutz des KDCE ist in der Datenschutzerklärung bestimmt und festgelegt.



§ 6 Organisation

(1) Das KDCE organisiert für seine Mitglieder Trainingsgruppen, Abteilungen und Außenstellen, die unter Anleitung regelmäßig trainieren. Die Trainingsgruppen haben ihre Tätigkeit auf die Erreichung der Ziele des Vereines auszurichten.

(2) Die Abteilungen und Außenstellen des Vereins werden durch den Verein finanziell und technisch verwaltet. Sie haben aber an den Vorstand des Vereines regelmäßig Rechenschaft abzulegen.



§ 7 Mitglieder

(1) Die Mitglieder des Karate Dojo Chikara-Club Erfurt sind:
a) ordentliche Mitglieder
b) Ehrenmitglieder
c) fördernde Mitglieder

(2) Ordentliche Mitglieder sind alle natürlichen Personen, die Karate oder andere Sportarten im Sinne dieser Satzung betreiben. Sie müssen das 16. Lebensjahr erreicht haben.

(3) Die Ehrenmitgliedschaft kann Personen verliehen werden, die sich um das KDCE und seine Bestrebungen hervorragend verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit ernannt. Die Ernennung ist durch das Ehrenmitglied abzuerkennen. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

(4) Als förderndes Mitglied kann aufgenommen werden, wer sich bereit erklärt hat, die Bestrebungen des KDCE nach Kräften zu fördern. Förderndes Mitglied kann auch eine juristische Person oder eine Personenvereinigung sein. Über eine Aufnahme als förderndes Mitglied entscheidet der Vorstand des Vereines mit einfacher Stimmenmehrheit.



§ 8 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

(1) Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Das Aufnahmegesuch eines Geschäftsunfähigen oder eines Minderjährigen ist von den gesetzlichen Vertretern zu stellen.

(2) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

(3) Die Mitgliedschaft endet:
a) mit dem Austritt
b) mit seinem Ausschluß
c) mit seinem Tode

(4) Die Mitglieder des Vereines sind zum Austritt berechtigt. Der Austritt eines Mitgliedes kann nur mit einer vierteljährlichen Kündigungsfrist durch schriftliche Austrittserklärung erfolgen und anerkannt werden.

(5) Ein Mitglied kann aus wichtigem Grunde ausgeschlossen werden, insbesondere dann, wenn es gröblich die Interessen des KDCE verletzt und gegen die Satzung des KDCE verstoßen hat.

(6) Über den Antrag auf Ausschluß entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.



§ 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitgliedschaft im KDCE berechtigt zur Teilnahme an Veranstaltungen des KDCE.

(2) Die Mitgliedschaftsrechte aller Mitglieder (a, b, c) werden in der Mitgliederversammlung von jedem Mitglied ausgeübt.

(3) Die Mitglieder unterrichten den Vorstand des KDCE unverzüglich über:
a) Veränderungen der persönlichen Daten (z.B. Wohnanschrift, Berufsstand)
b) wenn sie durch den DKV zu Veranstaltungen eingeladen werden
c) an Veranstaltungen anderer Sportverbände, als Leistungskader des Vereins im Leistungssportbereich, teilnehmen

(4) Die Mitglieder haben das Recht, auf der Mitgliederversammlung oder zu anderen Veranstaltungen des KDCE gehört zu werden.

(5) Den Mitgliedern des Vorstandes steht freier Eintritt zu allen vom KDCE organisierten und durchgeführten Veranstaltungen zu.

(6) Der KDCE erhebt zur Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben von seinen Mitgliedern und Gästen, die an Veranstaltungen des Vereines, einen Beitrag. Über die Höhe und Fälligkeit entscheidet die Finanz-, Kosten- und Honorarordnung des KDCE.

(7) Um Mitglied im KDCE zu werden, wird eine Aufnahmegebühr erhoben. Über die Höhe entscheidet die Finanzordnung des KDCE. Weiterhin können Beiträge, Umlagen und Gebühren erhoben werden, diese sind von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit zu beschließen.

(8) Die aufgrund der Beschlüsse der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge, Umlagen und Gebühren sind auch dann fällig, wenn die Mitgliedschaft erst im Laufe des Geschäftsjahres beginnt bzw. endet.

(9) Jedes Mitglied ist verpflichtet, einer Einladung des Vorstandes Folge zu leisten. Gründe können sein:
a) aus disziplinarischen Gründen
b) um vom Vorstand zu Problemen gehört zu werden
c) aus vereinsinternen Gründen

(10) Die Mitgliedschaft im KDCE verpflichtet zur Beachtung der Satzung, der von der Mitgliederversammlung des KDCE satzungsgemäßen beschlossenen Ordnungen, Regeln und Maßnahmen sowie zur Leistung der festgesetzten Mitgliedsbeiträge. Die Mitglieder sind angehalten, sich für die Bestrebungen und Belange des KDCE nach ihrem besten Wissen und Können einzusetzen.

(11) In den Vorstand können nur natürliche Personen, die volljährig und vollgeschäftsfähig sind, gewählt werden. Sie müssen Mitglieder des KDCE sein.

(12) Jedes Mitglied hat das Recht, Wahlvorschläge einzubringen, Anträge an die MV zu stellen und Rederecht zu den Veranstaltungen des KDCE.

(13) Verstößt ein Mitglied des KDCE gegen die Satzung oder andere bestehenden Ordnungen und Regeln, verletzt es das Ansehen des Vereines, mißbraucht es das Vertrauen des Vereines oder setzt es sich in Widerspruch zu den Zielen des KDCE, so unterwirft es sich der Anwendung der in § 21 Abs. 1-6 aufgeführten Vereinsstrafen.

(14) Alle Rechte und Pflichten ruhen, solange die Mitgliedsbeiträge nicht geleistet sind.



§ 10 Organe des KDCE

Organe des KDCE sind:
1. die Mitgliederversammlung (MV)
2. der Vorstand des Vereines
3. der erweiterte Vorstand des Vereins
4. der Vereinsjugendtag



§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung hat über grundsätzliche Fragen und Angelegenheiten des KDCE zu beschließen. Sie ist oberstes Organ des KDCE.

(2) Der Beschlußfassung durch die MV unterliegen insbesondere:
a) die Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes
b) die Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
c) die Genehmigung des Jahresrechnung und des Haushaltsplanes für das neue Geschäftsjahr des Vereins
d) die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes
e) die Wahl des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes
f) die Wahl der Kassenprüfer
g) die Änderungen der Satzung
h) der Erlaß von Ordnungen
i) die Auflösung des Vereins, die Verwendung des Vereinsvermögens
j) die Erledigung von Anträgen zu den Buchstaben a-i.



§ 12 Die Zusammensetzung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus:
a) den ordentlichen Mitgliedern
b) dem Vorstand
c) dem erweiterten Vorstand
d) den fördernden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern
e) den Abteilungen, die durch die Leiter der Abteilungen vertreten werden



§ 13 Durchführung der Mitgliederversammlung

(1) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet im 1. Quartal eines jeden Jahres statt. Auf schriftlichen Antrag von einem Drittel der ordentlichen Mitglieder oder aufgrund eines Beschlusses des Vorstandes ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

(2) Zu einer ordentlichen Mitgliederversammlung hat der Vorsitzende des KDCE mit einer Frist von mindestens 4 Wochen, zu außerordentlichen MV mit einer Frist von 2 Wochen mündlich, schriftlich oder per Aushang einzuladen. Hierbei sind Zeit, Ort und Tagesordnung anzugeben.

(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn fristgerecht und ordnungsgemäß eingeladen wurde. Eine MV ist beschlußfähig durch die anwesenden Mitglieder. Eine MV, die über die Auflösung des Vereines befinden soll, ist jedoch nur beschlußfähig, wenn mehr als drei Viertel aller Mitglieder vertreten sind. Ist die Beschlußfassung in einem solchen Falle nicht gegeben, so ist eine mit demselben Tagesordnungspunkt einberufene neue MV ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Mitglieder beschlußfähig.

(4) Die MV wird vom 1. Vorsitzenden des KDCE oder seines Stellvertreters geleitet.

(5) Für die Behandlung und Beschlußfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes bestimmt die MV einen Versammlungsleiter, der nicht dem Vorstand angehören darf.

(6) Anträge zur MV können die Mitglieder der MV stellen.

(7) Anträge sind in der MV zu behandeln, wenn sie durch ein Mitglied mit Begründung schriftlich oder mündlich gestellt werden.

(8) Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der vertretenen Stimmen.

(9) Jedes Mitglied des Vereins hat in der MV je eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts von einem Mitglied auf ein anderes Mitglied ist nicht möglich.

(10) Über den Verlauf und die Beschlüsse der MV ist ein schriftliches Protokoll zu fertigen. Dieses ist durch den Versammlungsleiter und den Protokollführer zu unterschreiben.



§ 14 Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Vorstand bestimmt die sportpolitischen und sporttechnischen Maßnahmen, deren Durchführung zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins notwendig sind. Er gibt den Mitgliedern des KDCE Richtlinien für ihre Tätigkeit und erläßt die für die Durchführung des Sport- und Trainingsbetriebes allgemein verbindlichen Anordnungen.

(2) Der Vorstand bereitet die Verhandlungen und die Beschlüsse der Vorstandssitzungen und der MV vor und ist für die Ausführung dieser Beschlüsse verantwortlich.

(3) Der Vorstand hat zu jeder ordentlichen MV des KDCE mündlich Bericht zu erstatten sowie eine schriftliche Jahresrechnung über das verflossene Geschäftsjahr vorzulegen.

(4) Der Vorstand hat geeignete Vorschläge hinsichtlich des Jahreshaushaltes zur Beschlußfassung durch die MV vorzulegen.

(5) Der Vorstand führt die Geschäfte innerhalb des durch die MV beschlossenen Haushaltsplanes.

(6) Der Vorstand kann zur Vorbereitung der von ihm zu treffenden Entscheidung oder Beschlüsse fachliche Beratung von Beigeordneten, Referenten oder anderen Personen holen.

(7) Die Mitglieder des Vorstandes können an allen Sitzungen der anderen Organe teilnehmen.

(8) Der Vorstand kann zur Erledigung seiner Aufgaben einen Geschäftsführer ernennen bzw. bestimmen.

(9) Der Geschäftsführer führt dann die Geschäfte des KDCE nach den Weisungen des 1. Vorsitzenden des Vereines und den Beschlüssen der MV. Seine Aufgaben, Befugnisse und Vollmachten sind in einer Geschäftsordnung festgelegt.



§ 15 Zusammensetzung des Vorstandes

(1) Der Vorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden des KDCE
b) dem Stellvertreter des 1. Vorsitzenden
c) dem Kassenwart

(2) Die Vorstandsmitglieder a-c sind der gesetzliche Vertreter im Sinne des § 26 BGB.

(3) Jedes Mitglied des Vorstandes ist allein vertretungsberechtigt. Die Vertretungsmacht nach Außen ist uneingeschränkt. Bei Geschäften mit einem Verpflichtungsumfang im Einzelfall von mehr als 5000,- € ist die Zustimmung eines anderen Vorstandsmitgliedes notwendig.

(4) Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt grundsätzlich 4 Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Jedes Vorstandsmitglied bleibt solange im Amt, bis sein Nachfolger gewählt ist. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so kann der restliche Vorstand eine andere Person als Nachfolger benennen, diese ist bei der nächstfolgenden MV zu bestätigen.



§ 16 Zuständigkeit der Vorstandsmitglieder

(1) Der 1. Vorsitzende des Vereins vertritt den Verein nach außen. Er beruft die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen ein und leitet sie. Er ist im übrigen für alle Entscheidungen und Maßnahmen zuständig, die nicht einem anderen Vorstandsmitglied oder anderen Organen des KDCE zugewiesen sind. Im Verhinderungsfall nimmt der Stellvertreter diese Aufgaben wahr. Die Verhinderung braucht nicht nachgewiesen werden.

(2) Der Kassenwart ist für die Haushaltsführung, das Führen des Kassenbuches und der Vereinskasse und Wirtschaftsführung des KDCE verantwortlich.



§ 17 Durchführung von Vorstandssitzungen

(1) Der Vorstand wird vom 1. Vorsitzenden nach Bedarf eingeladen. Die Einladung hat zu erfolgen, wenn sie von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern beantragt wird. Die Einladung zur Sitzung ist unter Angabe der Tagesordnung, Ort und Termin mindestens eine Woche vorher allen Vorstandsmitgliedern schriftlich oder mündlich zu übermitteln.

(2) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn nach der ordnungsgemäßen Einladung mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind.

(3) Bei Abstimmungen hat jedes Vorstandsmitglied eine Stimme.

(4) Der Vorstand kann sich zur Erledigung bestimmter Aufgaben oder Problemen geeignete Mitglieder des Vereines, anderer Organe oder Organisationen als Gäste mit beratender Stimme einladen.

(5) Die Gäste können nach Art und Umfang ihrer Aufgaben ausgewechselt werden.

(6) Der Geschäftsführer sollte an jeder Sitzung des Vorstandes mit beratender Stimme teilnehmen.



§ 18 Aufgaben des erweiterten Vorstandes

(1) Der erweiterte Vorstand hat die Aufgabe, den Vorstand bei der Durchführung seiner satzungsgemäßen Aufgaben zu unterstützen.

(2) Darüber hinaus vertreten die Mitglieder des erweiterten Vorstandes die Interessen derjenigen Abteilungen, Gruppen oder Mitglieder gegenüber dem Vorstand, deren Vertretungsvollmacht sie Kraft dieser Satzung innehaben.



§ 19 Zusammensetzung des erweiterten Vorstandes

(1) Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus:
a) den Mitgliedern des Vorstandes
b) dem Sportwart, er ist für den Wettkampfbereich des Vereines zuständig
c) dem Referenten für Jugendarbeit (Vereinsjugendwart). Sein Aufgabengebiet wird in § 22 und der Jugendordnung des Vereines festgelegt.
d) der Referentin für Frauenarbeit, sie tritt für die Belange der Frauen und Mädchen des Vereines ein.
e) den Leitern der anderen Abteilungen und Außenstellen
f) dem Pressereferent, er ist für die Öffentlichkeitsarbeit des Vereines zuständig.

(2) Eine Ämterhäufung innerhalb des erweiterten Vorstandes ist nur mit Zustimmung der MV zulässig. Jedes Mitglied des erweiterten Vorstandes bleibt solange im Amt, bis sein Nachfolger gewählt oder bestimmt ist. Scheidet ein Mitglied des erweiterten Vorstandes aus, so kann der Vorstand eine andere Person, die nicht Mitglied des erweiterten Vorstandes ist, mit der Wahrnehmung der Aufgaben beauftragen.

(3) Ein Geschäftsführer kann durch den Verein hauptamtlich oder ehrenamtlich angestellt werden. Er untersteht dem Vorstand des Vereines. An den Sitzungen des erweiterten Vorstandes kann er mit beratender Stimme teilnehmen.

(4) Der 1. Vorsitzende des Vereines und dessen Stellvertreter sind den Mitgliedern des erweiterten Vorstandes weisungsbefugt.

(5) Der erweiterte Vorstand wird ehrenamtlich geführt. Er kann eine Ehrenamtspauschale im Sinne des § 3 Nr.26a EstG durch den Verein erhalten.



§ 20 Durchführung von Sitzungen des erweiterten Vorstandes

(1) Der erweiterte Vorstand oder Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden vom 1. Vorsitzenden nach Bedarf, jedoch mindestens einmal pro Jahr, eingeladen. Die Einladung hat zu erfolgen, wenn sie von mindestens zwei Mitgliedern des erweiterten Vorstandes beantragt wird. Die Einberufung zur Sitzung ist unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung eine Woche vorher allen Mitgliedern des erweiterten Vorstandes schriftlich oder mündlich zu übermitteln.

(2) Der erweiterte Vorstand ist beschlußfähig, wenn nach der ordnungsgemäßen Einladung mindestens vier Mitglieder anwesend sind.

(3) Ansonsten gelten § 17, Absätze 3,4,5,6 entsprechend.



§ 21 Strafen des Vereins

(1) Der KDCE kann an seine Mitglieder Vereinsstrafen aussprechen, wenn sie die Interessen und das Ansehen des Vereines oder die bestehende Satzung gröblichst verletzen.

(2) Die Vereinsstrafen werden durch den Vorstand des Vereins ausgesprochen und dem Mitglied schriftlich ausgehändigt. Die Vereinsstrafen kann nur der erweiterte Vorstand im Beisein des Betreffenden festlegen und aussprechen.

(3) Bei der Festlegung und Aussprechung von Vereinsstrafen müssen mindestens vier Mitglieder des erweiterten Vorstandes anwesend sein.

(4) Der erweiterte Vorstand kann folgende Vereinsstrafen aussprechen:
a) Ermahnung
b) Verwarnung
c) Verweis
d) Trainingsverbot ab max. einem Monat
e) der Entzug der Mitgliedschaftsrechte kann nur mit Zustimmung der MV erfolgen.

(5) Das betroffene Mitglied kann gegen die Vereinsstrafe innerhalb von 14 Tagen nach dem Aussprechen der Vereinsstrafe, einen schriftlichen Einwand einlegen. Über einen weiteren Verfahrensweg entscheidet dann die MV.

(6) Sollte ein Mitglied gegen die bestehenden Gesetze des Staates verstoßen, die im Zusammenhang mit der Ausübung des Karate stehen, so ist immer der Entzug der Mitgliedschaftsrechte anzuwenden. Bei Verstößen gegen die bestehenden Gesetze ist der Verein nicht zuständig, dies obliegt den öffentlichen Gerichten oder Institutionen.



§ 22 Aufgaben des Vereinsjugendtages

(1) Die Aufgaben des Vereinsjugendtages sind:
a) Entgegennahme der Berichte des Vereinsjugendvorstandes
b) Formulierung der Richtlinien und Ordnungen für die Jugendarbeit (Jugendordnung)
c) Beschlußfassung über vorliegende Anträge
d) Entlastung vom Vereinsjugendwart, Stellv. Vereinsjugendwart und der Vertreterin der weiblichen Jugend
e) Neuwahlen des Jugendvorstandes

(2) Der Vereinsjugendvorstand setzt sich zusammen aus:
a) dem Vereinsjugendwart
b) dem Stellvertreter
c) der Vertreterin der weiblichen Jugend



§ 23 Zusammensetzung des Vereinsjugendtages

(1) Der Vereinsjugendtag setzt sich zusammen aus dem Jugendvorstand des Vereines und den jugendlichen Mitgliedern des Vereines. Jugendliche gemäß dieser Satzung sind alle Mitglieder im Alter von 1 bis 27 Jahren.

(2) Der Vereinsjugendwart vertritt die Jugend im KDCE nach außen und innen. Er ist Mitglied des erweiterten Vorstandes im KDCE. Er entwickelt Vorschläge für die Jugendarbeit und fordert die finanziellen Mittel beim Kassenwart des Vereines ab. Er ist verantwortlich für die Einhaltung und Durchführung der Jugendordnung. Im Verhinderungsfall nimmt der Stellvertreter des Jugendwartes diese Aufgaben wahr. Die Verhinderung braucht nicht nachgewiesen werden.

(3) Finanziell wird die Vereinsjugend durch den Kassierer des Vereines verwaltet. Alle anderen Maßnahmen werden durch die Jugendordnung des Vereines durch den Vereinsjugendvorstand selbständig verwaltet und geregelt.



§ 24 Durchführung von Sitzungen des Vereinsjugendtages

(1) Der ordentliche Vereinsjugendtag findet einmal pro Jahr statt. Er ist vor der MV abzuhalten. Ein außerordentlicher Vereinsjugendtag wird vom Vereinsjugendwart einberufen, wenn mindestens 50 % der Mitglieder des Vereinsjugendtages dies schriftlich beantragen.

(2) Die Sitzungen des Vereinsjugendtages werden vom Jugendwart oder seinem Stellvertreter geleitet.

(3) Zu ordentlichen Sitzungen des Vereinsjugendtages hat der Jugendwart mit einer Frist von mindestens 3 Wochen, zu einer außerordentlichen mit einer Frist von mindestens 2 Wochen schriftlich oder mündlich einzuladen.

(4) Bei Abstimmungen, Beschlußfassungen oder Wahlen gilt die Wahlordnung sowie § 13 Absätze 3, 5,6,7,8,9 dieser Satzung.



§ 25 Haushalts- und Wirtschaftsprüfung

(1) Die Wirtschaftsprüfung des KDCE richtet sich nach Haushaltsvoranschlägen, die in Gestalt eines Jahreshaushaltsplanes für einzelne Bereiche aufgestellt werden. Über das abgelaufene Geschäftsjahr wird eine Jahresrechnung aufgestellt, die der Kassenprüfung unterliegt.

(2) Die Wirtschaftsführung des KDCE wird im Einzelnen in der Finanz-, Kosten- und Honorarordnung geregelt.



§ 26 Geschäftsjahr

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.



§ 27 Kassenprüfer

(1) Die Bestellung der Kassenprüfer erfolgt für die Dauer der Amtszeit des Vorstandes. Wiederwahl ist zulässig. Die Kassenprüfer sollen dem KDCE angehören. Sie müssen vom Vorstand unabhängig sein.

(2) Es sind mindestens zwei Kassenprüfer zu wählen. Sie üben ihre Tätigkeit gemeinsam aus.

(3) Die Kassenprüfer haben die Jahresrechnung zu prüfen und sich vom Vorhandensein und Zustand des Vermögens des KDCE zu überzeugen. Sie sind außerdem berechtigt und jährlich einmal verpflichtet, zu beliebiger Zeit eine außerordentliche, nicht angemeldete Kassenprüfung vorzunehmen. Dem Verlangen des Vorstandes oder eines Viertels der stimmberechtigten Mitglieder nach einer Kassenprüfung im Verlauf des Geschäftsjahres haben sie unverzüglich nachzukommen.

(4) Über ihre jeweiligen Prüfungen haben die Kassenprüfer ein Protokoll zu fertigen, das dem Vorstand vorzulegen ist. Sie haben der MV über ihre gesamte Prüfertätigkeit einen schriftlichen Gesamtbericht vorzulegen und erforderlichenfalls zu erläutern.



§ 28 Haftungsausschluß

(1) Das KDCE und seine gesamten Gliederungen sowie deren Mitglieder und Ehrenmitglieder haften nur für grob fahrlässig oder vorsätzlich erfolgte Pflichtverletzungen.

(2) Das KDCE haftet nicht für Verletzungen und Schäden der sporttreibenden Mitglieder, die diese durch Teilnahme an Vereinsveranstaltungen erleiden. Die Möglichkeit eines verletzten Mitgliedes, Schadensersatz über die bestehende Haftpflichtversicherung des KDCE zu erlangen, bleibt von diesen Haftungsbeschränkungen unbenommen.



§ 29 Abstimmungen und Wahlen

(1) Die Beschlußfassung erfolgt bei allen Abstimmungen oder Wahlen durch einfache Stimmenmehrheit, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.

(2) Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden für das Zustandekommen der Beschlüsse nicht mitgezählt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

(3) Die Beschlüsse werden in Sitzungen und Versammlungen des KDCE gefaßt. Sie können auch schriftlich durch Rundfrage bei allen Mitgliedern herbeigeführt werden, wenn mit dieser Art der Beschlußfassung alle Mitglieder einverstanden sind.

(4) Andere Regelungen werden in einer Wahlordnung des Vereines gefaßt.



§ 30 Auflösung des Vereines

(1) Die Auflösung des KDCE (§ 3 Abs.4 ) kann nur in einer eigens für diesen Zweck einberufenen MV beschlossen werden (§ 11 Abs. 2 Pkt. i). Für die Beschlußfähigkeit und Abstimmungen gelten § 13 Abs.3.

(2) Beschlüsse über die Vermögensverwendung bedürfen vor ihrer Ausführung der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.



§ 31 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde durch Beschluß der Mitglieder auf der Gründungsversammlung am 29.10.1995 gefaßt.

Änderung am 28.01.2000 zur MV

Die Satzung tritt mit Wirkung vom 28.01.2000 in Kraft.

Änderungen treten mit Wirkung vom 05.01.2002 in Kraft.

Änderungen treten mit Wirkung vom 03.02.2006 in Kraft.

Änderung tritt mit Wirkung vom 27.02.2009 in Kraft.

Änderung tritt mit Wirkung vom 12.02.2010 in Kraft.

Änderung tritt mit Wirkung vom 11.02.2011 in Kraft.

Änderung tritt mit Wirkung vom 08.02.2013 in Kraft.

Änderungen und Ergänzungen treten mit Wirkung vom 01.03.2019 in Kraft.